Kollektivvereinbarungen und der Beschäftigtendatenschutz

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Kollektivvereinbarungen und der Beschäftigtendatenschutz sind keine Widersprüche. Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz können ebenso „durch Kollektivvereinbarungen“ (engl. „by collective agreements“, franz. „au moyen de conventions collectives“) statuiert werden. Der deutsche Terminus „Kollektivvereinbarung“ stellt dabei eine wörtliche Übersetzung des jeweiligen englischen oder französischen Ausdrucks dar; als Rechtsbegriff ist er der deutschen Rechtssprache eher fremd. Unter dem Terminus „Kollektivvereinbarung“ werden sowohl Tarifverträge, als auch Betriebsvereinbarungen (BV)  subsumiert (engl. „including works agreements“, franz. „y compris des accords d’entreprise“).  Kollektivvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen sind somit Erlaubnistatbestand und Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis.

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