Einblick des Betriebsrats in die Listen über die Bruttolöhne und Bruttogehälter

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In einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29.9.2020 hat das BAG seine Rechtsprechung in dieser Angelegenheit wieder bestätigt und führt diese nunmehr seit seiner Entscheidung aus dem Jahre 2008 (BAG v. 30.9.2008 – 1 ABR 54/07) kontinuierlich fort (BAG v. 7.5.2019 – 1 ABR 53/17, BAGE 166, 309). Der Orientierungssatz des Gerichts lautet wie folgt:

  1. […]
  2. […]
  3. „Ein Verlangen des Betriebsrats nach monatlichem Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter gemäß § 80 II 2 Hs. 2 BetrVG kann nicht allein mit der Wahrnehmung einer Überwachungsaufgabe oder eines Mitbestimmungsrechts begründet werden. Es muss vielmehr ersichtlich sein, aus welchen Gründen der Einblick im verlangten monatlichen Turnus erforderlich ist.“

[Quelle: BAG, Beschl. v. 29.9.2020 – 1 ABR 23/19 (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.5.2019 – 5 TaBV 9/18)]

Sie merken, dass dieses Thema weiterhin ein Dauerbrenner in der täglichen Arbeit ist. Wie soll nun mit diesem Orientierungssatz im täglichen operativen Geschäft umgegangen werden?

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