Ausgewählte Themenbereiche zum SGB II

Ausgewählte Themenbereiche zum SGB II

499,00  inkl. MWSt.

Seminarbeschreibung zum Seminar: Ausgewählte Themenbereiche zum SGB II

Ziel des Seminars ist es, die persönliche und fachliche Kompetenz zu vermitteln, die für die Vielschichtigkeit der Rechtslage und die Sensibilität im Umgang mit den besonderen Antragstellern (hier: schwer erreichbare Jugendliche ) erforderlich ist. Es wird zunächst herausgearbeitet, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (ALG II und Sozialgeld) grundsätzlich nachrangig und bedarfsorientiert gewährt werden. Dann werden folgende Fragestellungen und Themenbereiche in diesem Kurzseminar behandelt:

  • Wer sind die Anspruchsberechtigten in der Leistungsgewährung nach SGB II? Wer erhält Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ?
  • Die Grundlagen des Bedarfsanspruches gemäß § 16 h SGB II (schwer erreichbare Jugendliche).
  • Die Zielgruppe soll unter anderem dazu befähigt werden Sozialleistungen zu beantragen oder anzunehmen (vgl. § 16 h Absatz 1 Nr. 2 SGB II).

Termine: auf Anfrage

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Seminarbeschreibung zum Seminar: Ausgewählte Themenbereiche zum SGB II

Ziel des Seminars ist es, die persönliche und fachliche Kompetenz zu vermitteln, die für die Vielschichtigkeit der Rechtslage und die Sensibilität im Umgang mit den besonderen Antragstellern (hier: schwer erreichbare Jugendliche ) erforderlich ist. Es wird zunächst herausgearbeitet, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (ALG II und Sozialgeld) grundsätzlich nachrangig und bedarfsorientiert gewährt werden. Dann werden folgende Fragestellungen und Themenbereiche in diesem Kurzseminar behandelt:

  • Wer sind die Anspruchsberechtigten in der Leistungsgewährung nach SGB II? Wer erhält Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ?
  • Die Grundlagen des Bedarfsanspruches gemäß § 16 h SGB II (schwer erreichbare Jugendliche).
  • Die Zielgruppe soll unter anderem dazu befähigt werden Sozialleistungen zu beantragen oder anzunehmen (vgl. § 16 h Absatz 1 Nr. 2 SGB II).

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