Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:
1. Der objektive Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen seine Verpflichtung aus § 82 S. 2 SGB IX aF bzw. § 165 S. 3 SGB IX nF, schwerbehinderte Bewerber/innen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, kann die Vermutung der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung im Sinne von § 22 AGG nur dann begründen, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung des Bewerbers/der Bewerberin bekannt war oder er diese kennen musste.
2. Will ein Bewerber seine Schwerbehinderung bei der Behandlung seiner Bewerbung berücksichtigt wissen, muss er den (potenziellen) Arbeitgeber hierüber in Kenntnis setzen, soweit dieser nicht ausnahmsweise bereits über diese Information verfügt.
3. Der Bewerber muss den Arbeitgeber zudem „rechtzeitig“ über die bestehende Schwerbehinderung informieren. Um rechtzeitig zu sein, muss die Information über die Schwerbehinderung regelmäßig in der Bewerbung, sofern eine Bewerbungsfrist gesetzt ist, jedenfalls bis zum Ablauf dieser Frist gegeben werden..
4. Ausnahmsweise kann eine spätere Mitteilung der Schwerbehinderung ausreichend sein. Dies setzt aber voraus, dass es dem Arbeitgeber im Einzelfall unter Berücksichtigung seines Interesses an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahrens und an einer zügigen Entscheidung über die Besetzung der Stelle(n) noch zumutbar ist, den zugunsten schwerbehinderter Menschen bestehenden Verfahrens- und/oder Förderpflichten nachzukommen.
Im Rahmen einer Unternehmensberatung werden unter anderem diese Herausforderungen analysiert, möglicherweise notwendige Anschaffungen durchleuchtet, Strategien der Akquise von Kundinnen und Kunden entwickelt und mögliche Zuschüsse bzw. Finanzierungsmöglichkeiten aufgezeigt. Aber auch hinsichtlich vieler weiterer Aspekte können wir Ihnen hilfreiche Unterstützung bieten. Bitte sprechen Sie uns an. Für den Erstkontakt: beratung@wkos.de