Der BGH hat unlängst entschieden, dass die Nutzung des Bildnisses einer prominenten Person im Internet als „Clickbait“ („Klickköder“) ohne redaktionellen Bezug zu dieser in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt ihres Rechts am eigenen Bild eingreift. Die bedeutet, dass eine prominente Person nicht hinnehmen muss , dass ihr Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die sie nicht betreffen.
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